Sterbefonds


S A T Z U N G E N
** Neuauflage **
 
1. Zweck
  Die Unteroffiziersgesellschaft STEIERMARK (UOG ST) hat bei der Generalversammlung vom 15 12 1989 die Errichtung eines
 
"STERBEFONDS DER UOG ST"
  beschlossen.
  Dieser Fonds soll dazu dienen, den hinterbliebenen Angehörigen von verstorbenen Mitgliedern der UOG  ST eine Soforthilfe zukommen zu lassen.
2. Mitgliedschaft
  Mitglieder der UOG  ST
3. Beitrag bei Todesfall
  Alle Mitglieder des Sterbefonds bilden eine Riskengemeinschaft und haben bei Ableben eines Mitgliedes einen Beitrag zu leisten, der bei der Gründung des Sterbefonds von der Generalversammlung festgelegt wurde und je nach Wirtschaftslage vom Vorstand der UOG ST erhöht oder gemindert werden kann.
Zur Zeit - Generalversammlung Oktober 2002 - beträgt der Mitgliedsbeitrag € 2,50.
4. Einhebung des Betrages
  Der Sterbefondsbeitrag wird im Einzugsermächtigungsverfahren über die Bank eingehoben und auf einem eigenen Konto der UOG ST verbucht. Die Abbuchung erfolgt aus Gebührenersparnis erst nach einigen Anlassfällen.
Die Genehmigung der Einzugsermächtigung ist Voraussetzung und ist mit der Beitrittserklärung abzugeben.
Änderungen der Bank oder des Kontos sind umgehend bekannt zu geben; allfällige Bearbeitungsgebühren durch Nichtbekanntgeben der Kontoänderung sind durch das Mitglied zu tragen.
5. Verwendung der Mittel
  Bei der Aufnahme zum Sterbefonds werden zwei Einlagen eingehoben (€ 5,-) um bei einem Todesfall eine sofortige Auszahlung zu ermöglichen.
 
Vom Gesamtbetrag werden ausgeschüttet:
 
-
€ 2,- pro Sterbefondsmitglied an die im Anmeldeformular angeführte Person
-
die Kosten der Todesanzeige in der KLEINEN ZEITUNG (wenn erwünscht)
 
-
ein Gesteck für das Grab des Verstorbenen
  Außerdem wird auf dem Grab des Verstorbenen zu Allerseelen, bis zu einem Zeitpunkt von drei Jahren, ein kleines Gesteck mit Schleife niedergelegt.
6. Beitritt zum Sterbefonds
  Schriftlich mittels Beitrittserklärung und Abbuchungsauftrag. Für Neumitglieder mit dem Beitritt zur UOG ST .
  Bei späterem Beitritt eines UOG-Mitgliedes zum Sterbefonds ist für jedes Jahr seit dem Beitritt zur UOG ST, bzw. seit Errichtung des Sterbefonds, eine Nachzahlung von € 10,00 zu entrichten.
7. Übertritt in den Ruhestand
  Bei Übertritt in den Ruhestand (oder auch Vorruhestand bzw. Karenz) bleibt die Mitgliedschaft zum Sterbefonds aufrecht.
8. Erlöschen der Mitgliedschaft
 
a)
durch Tod
 
b)
nach freiwilligem Austritt aus dem Sterbefonds, jedoch ohne Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen
 
c)
nach Ausschluss, Streichung bzw. Ausscheiden aus der UOG ST, ohne Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen
 
d)
nach einmaliger terminlicher schriftlicher Aufforderung, wenn ein Mitglied einen eventuellen Rückstand nicht entrichtet
9. Ein Anspruch auf Rückzahlung
  Ein Anspruch auf Rückzahlung für geleistete Beiträge besteht in keinem Fall.
10. Sterbefonds - Ausschuss
  Der Ausschuss, welcher die Sterbefondsangelegenheiten bearbeitet, wird vom Vorstand der UOG ST eingesetzt.
11. Schlussbestimmungen
 
a)


Jedem Sterbefondsmitglied wird bei Beitritt diese Satzung ausgehändigt und erklärt sich mit seiner Unterschrift am Beitrittsformular mit diesen Satzungen einverstanden
 

b)


Die Satzungen des Sterbefonds werden von der Generalversammlung der UOG ST genehmigt. Änderungen der Satzungen müssen vom Vorstand der UOG ST beschlossen und bei der folgenden Generalversammlung bekannt gegeben werden.
 
c)
Streitfälle werden vom Ausschuss geregelt.
 
d)
Im Falle der Auflösung des Sterbefonds fällt das Fondsvermögen der UOG ST zu.
 
e)

Die Auflösung des Sterbefonds kann nur durch die Mitglieder des Sterbefonds mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
Die Generalversammlung der UOG ST ist hievon zu informieren.

Diese Satzungen wurden von der Generalversammlung der UOG ST am 15 12 89 genehmigt und traten mit
01 01 90 in Kraft. Die Satzungen wurden am 15 12 94 novelliert, am 17 10 02 ergänzt und wiederverlautbart.
 
UNTEROFFIZIERSGESELLSCHAFT STEIERMARK
DER PRÄSIDENT
e.h.
(WOHLKÖNIG, Vzlt)

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